ESIMM-Satzung
I. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ESIMM (Abk. für Essential Society for Impracticable Manufacturing Methods). Sitz des Vereins ist Erlangen. Der Verein ist weltweit tätig. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.4. des laufenden bis 31.3. des folgenden Jahres.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss aktiver und ehemaliger Mitarbeiter sowie von Freunden des Lehrstuhls für Fertigungstechnologie der Universität Erlangen-Nürnberg (im Folgenden: LFT) und der befreundeten Einrichtungen Lehrstuhl für Photonische Technologien der Universität Erlangen-Nürnberg (im Folgenden: LPT) und Bayerisches Laserzentrum GmbH (im Folgenden: BLZ). Vereinszwecke sind:
a) die Förderung und Pflege des fachlichen und persönlichen Kontakts zwischen allen aktiven und ehemaligen Mitarbeitern und Freunden des LFT, LPT und BLZ,
b) die Beschäftigung mit und Förderung von Fertigungstechniken im weitesten Sinne, wobei deren tatsächliche Nutzung oder praktische Anwendbarkeit nicht notwendige Voraussetzung ist. Der Satzungszweck wird erfüllt durch gemeinsame Veranstaltungen, Exkursionen, Tagungen und Publikationen im Sinne der im vorangegangenen genannten Punkte. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§3 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jeder aktive oder ehemalige Mitarbeiter des LFT, LPT oder BLZ erwerben, der sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Außerdem kann jede volljährige Person von einem Mitglied als Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorgeschlagene muss sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und soll sich im Sinne der Vereinsziele verdient gemacht haben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jeder Bewerber um die Mitgliedschaft hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen, wobei Name und Vorname, Geburtstag und -ort sowie Wohnort anzugeben sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wenn es sich um einen aktiven Mitarbeiter des LFT, LPT oder BLZ handelt. Die Aufnahme darf in diesem Fall nur abgelehnt werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass der Bewerber nicht zur Unterstützung der Vereinsziele bereit ist oder das Wohl des Vereins gefährden würde. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt, wobei eine Ablehnung begründet werden muss. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten Mitgliedervollversammlung einlegen, die über die Aufnahme endgültig entscheidet. Vorschläge zur Aufnahme von Bewerbern, die dem LFT, LPT und BLZ nicht angehören bzw. angehörten, sind vom vorschlagenden Mitglied an den Vorstand zu stellen. Die Vorschläge sind zu begründen. Jeder Antrag muss von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt werden. Sofern der Vorschlag nicht offensichtlich unbegründet ist, stellt der Vorstand den Vorschlag der Mitgliedervollversammlung zur Abstimmung. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliedsliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist jederzeit möglich. Erfolgt der Austritt vor Ende des Kalenderjahres, so besteht kein Anrecht des Austretenden auf Rückzahlung eines Anteils seines Jahresbeitrages. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es die Zahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Mitgliedsbeitrag oder Teilnahmegebühren etc.) unterlässt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Verstoß gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane vorliegt. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied beantragt werden. Über
den Antrag entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Mitgliedschaftsrechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die elf Vereinsgründer (Stephan Biermann, Arnold vom Ende, Ulf Engel, Uwe Geißler, Gerd van der Heyd, Harald Kolléra, Roland Müller, Rudolf Nuss, Horst Trägler, Frank Vollertsen, Hans-Jürgen Wißmeier) haben folgende Sonderrechte:
a) Ihrem einstimmigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung ist zu entsprechen, falls die dem Vorstand benannten Tagesordnungspunkte nicht dem Vereinszweck völlig fremd sind.
b) Ein Vereinsausschluss ist nur möglich, wenn ihnen die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird oder sie durch ein staatliches Gericht zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat verurteilt wurden.
c) Bei der Aufnahme von Mitgliedern, die nicht aus LFT, LPT oder BLZ stammen, haben diese Mitglieder ein Vetorecht derart, dass durch den Einspruch von mindestens drei der o. g. Personen die Aufnahme abgelehnt werden kann. Die o. g. Mitglieder sollen von diesem Recht nur bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Mitgliedschaft Gebrauch machen.
§7 Finanzielle Beitragspflichten
Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied hat bis zum 1. Februar eines Jahres einen Vereinsbeitrag zu leisten. Für Beitragsrückstände kann eine Verzinsung zu banküblichen Zinsen erhoben werden. Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags wird von der Mitgliedervollversammlung festgesetzt. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf kann die Mitgliedervollversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage darf nicht mehr als das Dreifache des Jahresbeitrags betragen und darf höchstens einmal jährlich erhoben werden.
§8 Sonstige Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden. Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand alsbald mitzuteilen.
IV. Die Organe des Vereins
§9 Bestehende Organe
Derzeit bestehende Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedervollversammlung,
b) der Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§10 Bildung neuer Organe
Die Mitgliedervollversammlung kann die Bildung weiterer Organe mit einfacher Mehrheit beschließen.
§11 Zuständigkeit der Mitgliedervollversammlung
Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliedervollversammlung zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Schatzmeisters,
c) Wahl der Vorstands und der Mitglieder sonstiger Organe,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins,
f) Genehmigung des Haushaltsvorschlags,
g) Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags sowie der Höhe einer von Vorstand beantragten Umlage,
h) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in den in § 4 vorgesehenen Fällen,
i) Bildung und Auflösung weiterer Organe nach § 10.
§12 Einberufung und Durchführung der Mitgliedervollversammlung
Die ordentliche Mitgliedervollversammlung findet einmal jährlich statt.
Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss einberufen werden, wenn
a) es der Vorstand beschließt, da das Wohl des Vereins gefährdet ist,
b) es mindestens ein Fünftel der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung verlangen oder
c) ein Antrag gemäß § 6 lit. a) gestellt wird.
Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest und wählt aus seinem Kreis den Leiter der Versammlung. Die Ladungsfrist beträgt 6 Wochen. Der Termin wird vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung schriftlich oder in Textform bekannt gegeben. Zu Beginn jeder Mitgliedervollversammlung ist jedes Mitglied berechtigt, Ergänzungen zur Tagesordnung
vorzuschlagen. Über die Annahme des Vorschlags ist abzustimmen. Die Mitgliedervollversammlung ist nicht öffentlich. Abstimmungen und Wahlen gemäß der Punkte §11 e) - g) werden schriftlich, andere Abstimmungen durch Handzeichen durchgeführt. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist von 6 Wochen eingehalten wurde. Jedes Mitglied darf durch eine schriftliche Vollmacht die Vertretung höchstens eines Mitglieds übernehmen. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme
a) der Aufnahme von Mitgliedern des LFT, des LPT oder des BLZ die vom Vorstand gemäß § 3 abgelehnt worden sind,
b) der Änderung der Satzung und
c) der Auflösung des Vereins.
Diese Punkte sind mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden zu beschließen.
Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Mitgliedervollversammlung an, das vom Vorstand und im Fall von Wahlen zusätzlich vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
§13 Zusammensetzung, Bildung und Beschlussfähigkeit des Vorstands
Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen (Gesamtvorstand). Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden bzw. Vizevorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Chefredakteur der Publikationen der ESIMM.
Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern gemacht werden. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem separaten Wahlgang gewählt. Bis zur Wahl des neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Für die Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliedervollversammlung einen Wahlleiter, der weder dem Vorstand angehören noch für diesen kandidieren darf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Jeder Beschluss muss die Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
§14 Aufgaben und Vertretungsmacht des Vorstands
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben Bevollmächtigte zu ernennen. Der Vorstand hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedervollversammlung,
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung
c) die Aufstellung des Haushaltsvorschlages für jedes Geschäftsjahr,
d) die Feststellung der Kassenberichts und des Jahresberichtes sowie deren Vorlage an die Mitgliedervollversammlung
e) die Aufnahme und den Ausschluss sowie die Streichung von Mitgliedern,
f) der Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen.
Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden gemeinsam mit dem Schatzmeister den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der drei Mitglieder des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten. Abweichend von der vorstehenden Vertretungsregelung erfolgt die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich der Buchführung und der Abwicklung von Bankgeschäften, in Einzelvertretung durch den Schatzmeister. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 1. Vorsitzenden vertreten, der insoweit ebenfalls zur Einzelvertretung berechtigt ist.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
V. Sonstige Bestimmungen
§15 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
§16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Bei einer Auflösung sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister die Liquidatoren gemäß §76 BGB. Vor der Vereinsauflösung kann die Mitgliedervollversammlung einen Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens fassen. Falls kein solcher Beschluss gefasst wird, fällt das Vereinsvermögen an den LFT.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ESIMM (Abk. für Essential Society for Impracticable Manufacturing Methods). Sitz des Vereins ist Erlangen. Der Verein ist weltweit tätig. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.4. des laufenden bis 31.3. des folgenden Jahres.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss aktiver und ehemaliger Mitarbeiter sowie von Freunden des Lehrstuhls für Fertigungstechnologie der Universität Erlangen-Nürnberg (im Folgenden: LFT) und der befreundeten Einrichtungen Lehrstuhl für Photonische Technologien der Universität Erlangen-Nürnberg (im Folgenden: LPT) und Bayerisches Laserzentrum GmbH (im Folgenden: BLZ). Vereinszwecke sind:
a) die Förderung und Pflege des fachlichen und persönlichen Kontakts zwischen allen aktiven und ehemaligen Mitarbeitern und Freunden des LFT, LPT und BLZ,
b) die Beschäftigung mit und Förderung von Fertigungstechniken im weitesten Sinne, wobei deren tatsächliche Nutzung oder praktische Anwendbarkeit nicht notwendige Voraussetzung ist. Der Satzungszweck wird erfüllt durch gemeinsame Veranstaltungen, Exkursionen, Tagungen und Publikationen im Sinne der im vorangegangenen genannten Punkte. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§3 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jeder aktive oder ehemalige Mitarbeiter des LFT, LPT oder BLZ erwerben, der sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Außerdem kann jede volljährige Person von einem Mitglied als Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorgeschlagene muss sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und soll sich im Sinne der Vereinsziele verdient gemacht haben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jeder Bewerber um die Mitgliedschaft hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen, wobei Name und Vorname, Geburtstag und -ort sowie Wohnort anzugeben sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wenn es sich um einen aktiven Mitarbeiter des LFT, LPT oder BLZ handelt. Die Aufnahme darf in diesem Fall nur abgelehnt werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass der Bewerber nicht zur Unterstützung der Vereinsziele bereit ist oder das Wohl des Vereins gefährden würde. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt, wobei eine Ablehnung begründet werden muss. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten Mitgliedervollversammlung einlegen, die über die Aufnahme endgültig entscheidet. Vorschläge zur Aufnahme von Bewerbern, die dem LFT, LPT und BLZ nicht angehören bzw. angehörten, sind vom vorschlagenden Mitglied an den Vorstand zu stellen. Die Vorschläge sind zu begründen. Jeder Antrag muss von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt werden. Sofern der Vorschlag nicht offensichtlich unbegründet ist, stellt der Vorstand den Vorschlag der Mitgliedervollversammlung zur Abstimmung. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliedsliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist jederzeit möglich. Erfolgt der Austritt vor Ende des Kalenderjahres, so besteht kein Anrecht des Austretenden auf Rückzahlung eines Anteils seines Jahresbeitrages. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es die Zahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Mitgliedsbeitrag oder Teilnahmegebühren etc.) unterlässt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Verstoß gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane vorliegt. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied beantragt werden. Über
den Antrag entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Mitgliedschaftsrechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die elf Vereinsgründer (Stephan Biermann, Arnold vom Ende, Ulf Engel, Uwe Geißler, Gerd van der Heyd, Harald Kolléra, Roland Müller, Rudolf Nuss, Horst Trägler, Frank Vollertsen, Hans-Jürgen Wißmeier) haben folgende Sonderrechte:
a) Ihrem einstimmigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung ist zu entsprechen, falls die dem Vorstand benannten Tagesordnungspunkte nicht dem Vereinszweck völlig fremd sind.
b) Ein Vereinsausschluss ist nur möglich, wenn ihnen die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird oder sie durch ein staatliches Gericht zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat verurteilt wurden.
c) Bei der Aufnahme von Mitgliedern, die nicht aus LFT, LPT oder BLZ stammen, haben diese Mitglieder ein Vetorecht derart, dass durch den Einspruch von mindestens drei der o. g. Personen die Aufnahme abgelehnt werden kann. Die o. g. Mitglieder sollen von diesem Recht nur bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Mitgliedschaft Gebrauch machen.
§7 Finanzielle Beitragspflichten
Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied hat bis zum 1. Februar eines Jahres einen Vereinsbeitrag zu leisten. Für Beitragsrückstände kann eine Verzinsung zu banküblichen Zinsen erhoben werden. Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags wird von der Mitgliedervollversammlung festgesetzt. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf kann die Mitgliedervollversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage darf nicht mehr als das Dreifache des Jahresbeitrags betragen und darf höchstens einmal jährlich erhoben werden.
§8 Sonstige Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden. Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand alsbald mitzuteilen.
IV. Die Organe des Vereins
§9 Bestehende Organe
Derzeit bestehende Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedervollversammlung,
b) der Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§10 Bildung neuer Organe
Die Mitgliedervollversammlung kann die Bildung weiterer Organe mit einfacher Mehrheit beschließen.
§11 Zuständigkeit der Mitgliedervollversammlung
Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliedervollversammlung zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Schatzmeisters,
c) Wahl der Vorstands und der Mitglieder sonstiger Organe,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins,
f) Genehmigung des Haushaltsvorschlags,
g) Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags sowie der Höhe einer von Vorstand beantragten Umlage,
h) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in den in § 4 vorgesehenen Fällen,
i) Bildung und Auflösung weiterer Organe nach § 10.
§12 Einberufung und Durchführung der Mitgliedervollversammlung
Die ordentliche Mitgliedervollversammlung findet einmal jährlich statt.
Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss einberufen werden, wenn
a) es der Vorstand beschließt, da das Wohl des Vereins gefährdet ist,
b) es mindestens ein Fünftel der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung verlangen oder
c) ein Antrag gemäß § 6 lit. a) gestellt wird.
Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest und wählt aus seinem Kreis den Leiter der Versammlung. Die Ladungsfrist beträgt 6 Wochen. Der Termin wird vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung schriftlich oder in Textform bekannt gegeben. Zu Beginn jeder Mitgliedervollversammlung ist jedes Mitglied berechtigt, Ergänzungen zur Tagesordnung
vorzuschlagen. Über die Annahme des Vorschlags ist abzustimmen. Die Mitgliedervollversammlung ist nicht öffentlich. Abstimmungen und Wahlen gemäß der Punkte §11 e) - g) werden schriftlich, andere Abstimmungen durch Handzeichen durchgeführt. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist von 6 Wochen eingehalten wurde. Jedes Mitglied darf durch eine schriftliche Vollmacht die Vertretung höchstens eines Mitglieds übernehmen. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme
a) der Aufnahme von Mitgliedern des LFT, des LPT oder des BLZ die vom Vorstand gemäß § 3 abgelehnt worden sind,
b) der Änderung der Satzung und
c) der Auflösung des Vereins.
Diese Punkte sind mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden zu beschließen.
Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Mitgliedervollversammlung an, das vom Vorstand und im Fall von Wahlen zusätzlich vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
§13 Zusammensetzung, Bildung und Beschlussfähigkeit des Vorstands
Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen (Gesamtvorstand). Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden bzw. Vizevorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Chefredakteur der Publikationen der ESIMM.
Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern gemacht werden. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem separaten Wahlgang gewählt. Bis zur Wahl des neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Für die Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliedervollversammlung einen Wahlleiter, der weder dem Vorstand angehören noch für diesen kandidieren darf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Jeder Beschluss muss die Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
§14 Aufgaben und Vertretungsmacht des Vorstands
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben Bevollmächtigte zu ernennen. Der Vorstand hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedervollversammlung,
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung
c) die Aufstellung des Haushaltsvorschlages für jedes Geschäftsjahr,
d) die Feststellung der Kassenberichts und des Jahresberichtes sowie deren Vorlage an die Mitgliedervollversammlung
e) die Aufnahme und den Ausschluss sowie die Streichung von Mitgliedern,
f) der Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen.
Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden gemeinsam mit dem Schatzmeister den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der drei Mitglieder des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten. Abweichend von der vorstehenden Vertretungsregelung erfolgt die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich der Buchführung und der Abwicklung von Bankgeschäften, in Einzelvertretung durch den Schatzmeister. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 1. Vorsitzenden vertreten, der insoweit ebenfalls zur Einzelvertretung berechtigt ist.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
V. Sonstige Bestimmungen
§15 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
§16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Bei einer Auflösung sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister die Liquidatoren gemäß §76 BGB. Vor der Vereinsauflösung kann die Mitgliedervollversammlung einen Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens fassen. Falls kein solcher Beschluss gefasst wird, fällt das Vereinsvermögen an den LFT.